Teilnahmebedingungen
Im nachfolgenden Text wird der Freizeitveranstalter kurz als „FV“ und der Teilnehmer als „TN“ bezeichnet.
1. Vertragsschluss
1.1 Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich erfolgen kann, bietet der TN – vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst – dem FV den Abschluss eines Freizeitvertrages auf der Grundlage der Freizeitbeschreibung und der in der Freizeitbroschüre enthaltenen Informationen verbindlich an.
1.2 Es ist das Ziel des FV, behinderten Personen die Teilnahme an der Freizeit zu ermöglichen, soweit der Grad der Beeinträchtigung die Teilnahme nicht stark beeinträchtigt. Hierzu sind jedoch genau Angaben zur Art und Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten in der Anmeldung (nicht erst nach der Teilnahmebestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Dasselbe gilt bei andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.3 Der Freizeitvertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) – ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Teilnahmebestätigung, bei kurzfristigen Buchungen auch durch eine mündliche oder telefonische Mitteilung, des FV an den TN, bzw. den/die gesetzlichen Vertreter zustande und führt zum rechtsverbindlichen Freizeitvertrag.
2. Besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des TN
2.1 Der TN erklärt sich als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen
2.2 Vom TN wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme am täglichen biblischen Programms
2.3 Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom FV in Form des Rundbriefes der Freizeitleiter zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.
2.4. Der TN verpflichtet sich den Aufforderungen der Betreuungspersonen der Freizeit nachzukommen, wenn sie - direkt, oder indirekt- seinem eigenen Schutz, dem Schutz Dritter, oder dem reibungslosen Ablauf der Freizeit dienen.
2.5. Der TN verpflichtet sich während der Dauer der Freizeit auf das Mitführen von Medien mit pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt zu Verzichten. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss des TN von der weiteren Teilnahme an der Freizeit durch den Freizeitleiter. In diesem Falle gilt Punkt 9 der Teilnahmebedingungen.
2.6. Während der Dauer der Freizeit ist es dem TN untersagt alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren, oder Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen zu konsumieren. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss des TN von der weiteren Teilnahme an der Freizeit durch den Freizeitleiter. In diesem Falle gilt Punkt 9 der Teilnahmebedingungen.
3. Zahlung
3.1 Die Zahlung ist, soweit im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart spätestens 10 Tage nach Versand der Anmeldebestätigung zahlungsfällig.
3.2 Geht Zahlung nach Fälligkeit, Mahnung und Fristsetzung nicht fristgerecht beim FV ein, so ist dieser berechtigt, vom Freizeitvertrag zurückzutreten und den TN mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6.2 dieser Freizeitbedingungen zu belasten.
3.3 Soweit der FV zur Erbringung der Freizeitleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung kein Anspruch auf Erbringung der Freizeitleistungen.
4. Leistungen
Die Leistungsverpflichtung des FV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Teilnahmebestätigung in Verbindung mit der Freizeitbroschüre.
5. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit
5.1 Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem FV, die schriftlich erfolgen soll, vom Freizeitvertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim FV.
5.2 In jedem Fall des Rücktritts durch den TN steht dem FV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Freizeitleistung eine pauschale Entschädigung zu.
Bei Rücktritt bis zum 15. Tag vor Freizeitantritt wird jedoch der volle Freizeitbetrag zurückerstattet.
Vom 14. bis 1. Tag vor Freizeitantritt, am Abreisetag und bei Nichterscheinen wird eine Aufwandspauschale von 25 € einbehalten, jeweils pro TN.
5.3. Im Falle einer Erkrankung, oder eines Unfalls, die es dem TN unmöglich machen, in einem angemessenen Umfang und ohne große Beeinträchtigungen an der Freizeit teilzunehmen, verzichtet der FV auf das Einbehalten der Aufwandspauschale, auch wenn die Rücktrittserklärung nach dem 15. Tag vor Freizeitbeginn beim FV eingeht. In diesem Fall ist der TN verpflichtet, der Rücktrittserklärung ein ärztliches Attest beizulegen, das dem TN bescheinigt, dass eine Teilnahme die Gesundheit des TN schädigen könnte, oder den Verlauf der Genesung negativ beeinflussen könnte.
5.4 Dem TN ist es gestattet, dem FV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5 Für Umbuchungen von seitens des TN, die nach Vertragsschluss erfolgen, werden keine Kosten erhoben. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung der Umbuchung besteht nicht.
5.6 Bis zum Freizeitbeginn hat der TN das, durch diese Teilnahmebedingungen uneingeschränkte, Recht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen. Tritt gemäß diesen Bestimmungen ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche TN dem FV als Gesamtschuldner für den Freizeitpreis.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der TN einzelne Freizeitleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom FV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung.
7. Zuschüsse
7.1 Der FV übernimmt keine Gewähr für die Gewährung von Zuschüssen. Die Rechtsverbindlichkeit des abgeschlossenen Freizeitvertrages wird nicht dadurch berührt, dass Zuschüsse nicht oder nicht im erwarteten Umfang gewährt werden.
7.2 Den FV treffen ohne besondere Vereinbarung keine Informationspflichten über Art, Umfang und Voraussetzung der Gewährung von Zuschüssen.
7.3 Insbesondere berechtigt die nicht oder nicht vollständige Gewährung erwarteter oder von dritter Seite zugesagter oder in Aussicht gestellter Zuschüsse den TN nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag.
7.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn an der Nichtgewährung der Zuschüssen den FV ein Verschulden betrifft.
8. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN
8.1 Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651 d Abs. 2 BGB) hat der TN dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom FV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
8.2 Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
8.3 Die Freizeitleiter des FV sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den FV anzuerkennen.
8.4 Der TN bestätigt durch das Erscheinen bei der Freizeit, dass er nicht an einer Erkrankung, die im Infektionsschutzgesetz §34 Abs.1 aufgelistet ist leidet.
9. Rücktritt und Kündigung durch den FV
Der FV kann den Freizeitvertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des FV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des FV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom FV bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten die vorzeitige Rückreise zu veranlassen und den Freizeitvertrag zu kündigen. Der FV behält den vollen Anspruch auf den Freizeitpreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
10. Haftung
10.1 Die Haftung des FV gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Freizeitvertrag ist auf den dreifachen Freizeitpreis beschränkt, soweit ein Schaden des TN weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den FV herbeigeführt worden ist. Diese Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Freizeitpreis gilt auch, soweit der FV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Der FV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort)
Der FV haftet jedoch
a) für Zwischenbeförderungen während der Freizeit und die Unterbringung während der Freizeit beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufsichts-,Aufklärungs- oder Organisationspflichten des FV ursächlich geworden ist.
11. Verjährung, Datenschutz
11.1. Ansprüche des TN gegen über dem FV, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des TN aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Abreisedatum.
11.2. Schweben zwischen dem TN und dem FV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der TN oder der FV die Fortsetzung der Verhandlungen ver weigert. Die vor bezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.3. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Teilnehmerdaten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
11.4. Der TN, vertreten durch den gesetzliche Vertreter erlaubt dem FV im Rahmen der Freizeit aufgenommene Fotografien und andere Medien im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Der FV verpflichtet sich hierbei nur Fotografien und Medien des TN zu verwenden, die nicht der guten Sitte widersprechen.
12. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem FV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2 Der TN kann den FV nur an dessen Sitz verklagen.
12.3 Für Klagen des FV gegen den TN ist der Wohnsitz des TN maßgebend. Für Klagen gegen TN, bzw. Vertragspartner des Freizeitvertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des FV